EnEV
Einzuhaltende Grenzwerte von Bauteilen
Die EnEV sieht für verschiedene Bauteile bestimmte Grenzwerte vor; diese
beziehen sich auf Neu- sowie auf Altbauten.
Bei Neubauten müssen die Werte eingehalten werden, der Aufbau kann jedoch
auch verbessert durchgeführt und ausgeführt werden.
Fakt ist nun mal das ein geringerer U-Wert zur Energie-Einsparung
beiträgt. Jedoch sollte diese Ausführung in einem angemessenem Verhältnis
stehen, nicht das die Materialkosten so hoch angesetzt werden müssen das sie
sich auf die eingesparte Energie bezogen niemals bezahlt machen.
Um das Energiesparen, was bei den momentanen Energiekosten hoch im Kurs
steht, attraktiver zu gestallten gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten und
Förderprogrammen mit zinsgünstigen Darlehen und Zuschüssen.
Oftmals werden diese Angebote mangels richtiger Beratung nicht angenommen
und genutzt.
Auch für Veränderungen von Bauteilen bei Altbauten gibt es
Förderprogramme die einen entgegenkommen und einem beim Energiesparen
unterstützen.
Werden Bauteile von Altbauten über 20% saniert und geändert müssen
ebenfalls die angegebenen U-Werte der EnEV eingehalten und umgesetzt werde.
Aber auch Anbauten die mehr als 30m³ umfassen muss bei der Ausführung die
EnEV berücksichtigt werden, denn diese Erweiterungen werden wie ein Neubau
behandelt.
Werden Bauteile verändert, sehen die nach EnEV zu erfüllende Werte wie
folgt aus
Bauteil |
U-Wert
[W/m²K] |
Notwendige Dämmstärke*
[ca. cm] |
Fenster
Erneuerung o. Glasaustausch |
U F
1,7 |
- |
Dachschrägen
oder Dachboden Dacherneuerung, Dachdeckung, Ausbau und Umbau von
Dachgeschossen
Flachdach
Sanierung oder Umbau |
U D
0,3
U D
0,25 |
10-12
14-16 |
Wand
(Außendämmung) Einbau von Dämmschichten, Anbringung von
Bekleidungen
|
U AW
0,35 |
8-10 |
Wand
(Innendämmung) Erneuerung, Einbau, Innendämmung |
U AW
0,45 |
5-6 |
Kellerdecke/-Wand (Außendämmung) gegen unbeheizte Räume oder
Erdreich |
U G
0,4 |
6-8 |
Kellerdecke/-Wand (Innendämmung) Neuer Fußbodenaufbau |
U G
0,5 |
5-6 |
* Die Dämmstärke ist abhängig von dem U-Wert
des verwendeten Dämmmaterials
Wird das Gebäude um mehr als 40% modernisiert, sind die in der Tabelle
aufgeführten Werte einzuhalten. Fällt sie jedoch geringer aus, können
einzelne Werte unterschritten werden; auch wenn diese Varianten nicht als
anstrebendwert anzusehen und zu handhaben ist.
Wird ein Bauteil erneuert, sollte man sich nicht die Frage stellen
welcher Aufbau richtig wäre, sondern an erster Stelle sollte die Erfüllung
der EnEV stehen. Danach kann immer noch entschieden werden was und wie es in
Frage kommt.
Nachrüstungspflichten
Für bestehende Gebäude und Anlagen wurde eine Nachrüstungspflicht auf die
Dauer einer Übergangspflicht von 5 Jahren eingeführt.
Diese bezieht sich auf:
Nicht begehbare aber zugängliche, ungedämmte Geschossdecken müssen
einen U-Wert < 0,3 W/m²K einhalten
Heizkessel die vor 1978 eingebaut wurden und kein Brenner nachgerüstet
wurde sind außer Betrieb zu nehmen und zu erneuern
Alle frei zugängliche wärmeverteilende und /-führende Anlagenteile und
Armaturen müssen nach EnEV gedämmt werden
Allgemein gilt eine einzuhaltende Frist bis zum 31.12.2006
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