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HEIZÖL

Informationen rund um das schwarze Gold (fossiler Brennstoff)

Da immer wieder vermehrt Fragen bezüglich dem Heizöl auftauchen, hier einige interessante Worte zur Lagerung, Handhabung und dem richtigen “Umgang.”

Allgemeines zu Erdöl - Die “Entstehung”

Das schwarze Gold entstand vor mehreren tausend Jahre als tierische und pflanzliche Reste auf en Grund des Meeres sanken, sich dort ablagerten. Die Ablagerungen wurden von mehreren Schichten Sand und Schlamm überdeckt. Mit steigendem Druck und steigender Wärme wurde ein Fäulnisprozess in Gang gesetzt der diese organische abgelagerte Schicht in Rohöl umwandelte und gleichzeitig Erdgas freisetzte.

Förderung und Verarbeitung

Durch den enormen Energiebedarf der Menschen und dem wirtschaftlichen Bereicherung stieg das Interesse an der Rohölförderung.

Um ertragreiche Gebiete ausmachen zu können, müssen Probebohrungen durchgeführt werden. Fallen deren Ergebnisse viel versprechend aus, steht eine Ausbeutung nicht mehr im Wege.

Um das Rohöl “gebrauchsfähig” zu machen muss es anschließend mehrere Bearbeitungsstufen in Raffinerien durchlaufen bis es durch die Destillation zu Heizöl, Benzin oder Kerosin umgewandelt wird.

Da der Weg von der Förderung, über die Verarbeitung, bis zur Anlieferung zu unserer Haustür mit einem sehr hohen Primärenergie-Aufwand verbunden ist, fällt ein Ölkessel bei der EnEV-Berechnunng relativ schlecht aus im Vergleich zu einem Festbrennstoffkessel.

Ein paar Worte zu Lagerung

Grundsätzlich gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten Heizöl zu lagern z.B.:

- Erdtanks

- Batterietankanlage

- Doppelwandige Tanks (keine Abmauerung als Auffangwanne nötig)

- GFK-Tanks (ebenfalls keine Abmauerung als Auffangwanne nötig)

Zu beachten ist hierbei der Lagerstandort!

Wenn Gefahr besteht das der Lagerraum im Winter zu kühl wird und das Heizöl eine Temperatur von weniger als 4°C erreicht, sollte Maßnahmen ergriffen werden die eine Ausflockung vorbeugen. Durch die Unterschreitung der 4°C wird der Cloud-Point (CP = Ausflockung) erreicht und das Heizöl scheidet Parafin aus. Dies führt zu Problemen. Das Parafin kann die Ölleitung verstopfen, Armaturen und nicht zu letzt den Brenner beeinträchtigen, bis hin zum kompletten Ausfall der Heizungsanlage.

Manchmal tauchen diese Probleme auch auf wenn der mit Heizöl gefüllte Tankwagen starken Frost ausgesetzt war und somit bekommt der Kunde mit Parafin “angereichertes” Heizöl geliefert.

Um diese Probleme vorzubeugen gibt es bestimmte Additive die dem Heizöl beigemischt werden können. Diese verhindern die Ausflockung, wirken als Fließverbesserer oder machen das Heizöl haltbarer.

Hier ist frühzeitiges Handeln angesagt um sich späteren Ärger vom Hals zu halten.

Probleme vorbeugen

Um einen störungsfreien Betrieb der Heizungsanlage zu gewährleisten, sollten die Heizöltanks regelmäßig kontrolliert und bei Bedarf gereinigt werden. Im Heizöl befinden sich immer Schwebeteilchen die sich mit der Zeit auf dem Boden der Tanks ablagern. Wird eine Tankreinigung nicht durchgeführt wird dieser Schlamm irgendwann angesaugt und führt zu einer Beeinträchtigung des Brenners und unter Umständen zu einem Heizungsausfall. Dann wird´s richtig teuer und eine Tankreinigung muss trotz alle dem durchgeführt werden. Also warum so lange warten bis das Kindchen in den Brunnen gefallen ist?

Was häufig auch vernachlässigt bzw. unterlassen wird, ist die “Ruhepause” des Brenners nach der Betankung. 1-2 Stunden nach der Betankung sollte die Anlage ausgeschaltet bleiben damit die Schwebeteilchen und der aufgewirbelte Schlamm genügend Zeit hat sich wieder abzulagern und nicht angesaugt wird.

Wer darf Heizöllager aufstellen und Anlagen verändern?

§ 19l WHG Fachbetriebe

(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt werden; § 19i Abs. 1 bleibt unberührt. Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen.

(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer

über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 19g Abs. 3 gewährleistet wird, und berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung einschließt.

Nichtsachkundige dürfen keinerlei Eingriffe und Änderungen an solchen Anlagen vornehmen. Tritt durch eine Missachtung dieser Vorschrift ein Umweltschaden auf, zieht dies eine empfindliche Strafe nach sich. Vor allem ist hierbei keinerlei Rückendeckung durch irgendwelche Versicherungen zu erwarten!

Auch der Betreiber hat Pflichten!

§ 19i Pflichten des Betreibers

(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach § 19l zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 19l Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem § 19l Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige Überwachung verfügt.

(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 19l abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus nach Maßgabe des Landesrechts Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar:

vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung

spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten, spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,

vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage,

wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird,

wenn die Anlage stillgelegt wird.

Einige Anlagen unterliegen einer ständen/regelmäßigen Kontrollpflicht der der Betreiber der Anlage nachzukommen hat und zugelassene Fachbetriebe dafür zu beauftragen hat.

Hierbei gibt es jedoch unterschiedliche Regelungen je nach Bundesland!

 

 


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