HEIZÖL
Informationen rund um das schwarze Gold (fossiler Brennstoff)
Da immer wieder vermehrt Fragen bezüglich dem Heizöl auftauchen, hier
einige interessante Worte zur Lagerung, Handhabung und dem richtigen
“Umgang.”
Allgemeines zu Erdöl - Die “Entstehung”
Das schwarze Gold entstand vor mehreren tausend Jahre als tierische und
pflanzliche Reste auf en Grund des Meeres sanken, sich dort ablagerten. Die
Ablagerungen wurden von mehreren Schichten Sand und Schlamm überdeckt. Mit
steigendem Druck und steigender Wärme wurde ein Fäulnisprozess in Gang
gesetzt der diese organische abgelagerte Schicht in Rohöl umwandelte und
gleichzeitig Erdgas freisetzte.
Förderung und Verarbeitung
Durch den enormen Energiebedarf der Menschen und dem wirtschaftlichen
Bereicherung stieg das Interesse an der Rohölförderung.
Um ertragreiche Gebiete ausmachen zu können, müssen Probebohrungen
durchgeführt werden. Fallen deren Ergebnisse viel versprechend aus, steht
eine Ausbeutung nicht mehr im Wege.
Um das Rohöl “gebrauchsfähig” zu machen muss es anschließend mehrere
Bearbeitungsstufen in Raffinerien durchlaufen bis es durch die Destillation
zu Heizöl, Benzin oder Kerosin umgewandelt wird.
Da der Weg von der Förderung, über die Verarbeitung, bis zur Anlieferung
zu unserer Haustür mit einem sehr hohen Primärenergie-Aufwand verbunden ist,
fällt ein Ölkessel bei der EnEV-Berechnunng relativ schlecht aus im
Vergleich zu einem Festbrennstoffkessel.
Ein paar Worte zu Lagerung
Grundsätzlich gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten Heizöl zu lagern
z.B.:
- Erdtanks
- Batterietankanlage
- Doppelwandige Tanks (keine Abmauerung als Auffangwanne nötig)
- GFK-Tanks (ebenfalls keine Abmauerung als Auffangwanne nötig)
Zu beachten ist hierbei der Lagerstandort!
Wenn Gefahr besteht das der Lagerraum im Winter zu kühl wird und das
Heizöl eine Temperatur von weniger als 4°C erreicht, sollte Maßnahmen
ergriffen werden die eine Ausflockung vorbeugen. Durch die Unterschreitung
der 4°C wird der Cloud-Point (CP = Ausflockung) erreicht und das Heizöl
scheidet Parafin aus. Dies führt zu Problemen. Das Parafin kann die
Ölleitung verstopfen, Armaturen und nicht zu letzt den Brenner
beeinträchtigen, bis hin zum kompletten Ausfall der Heizungsanlage.
Manchmal tauchen diese Probleme auch auf wenn der mit Heizöl gefüllte
Tankwagen starken Frost ausgesetzt war und somit bekommt der Kunde mit
Parafin “angereichertes” Heizöl geliefert.
Um diese Probleme vorzubeugen gibt es bestimmte Additive die dem Heizöl
beigemischt werden können. Diese verhindern die Ausflockung, wirken als
Fließverbesserer oder machen das Heizöl haltbarer.
Hier ist frühzeitiges Handeln angesagt um sich späteren Ärger vom Hals zu
halten.
Probleme vorbeugen
Um einen störungsfreien Betrieb der Heizungsanlage zu gewährleisten,
sollten die Heizöltanks regelmäßig kontrolliert und bei Bedarf gereinigt
werden. Im Heizöl befinden sich immer Schwebeteilchen die sich mit der Zeit
auf dem Boden der Tanks ablagern. Wird eine Tankreinigung nicht durchgeführt
wird dieser Schlamm irgendwann angesaugt und führt zu einer Beeinträchtigung
des Brenners und unter Umständen zu einem Heizungsausfall. Dann wird´s
richtig teuer und eine Tankreinigung muss trotz alle dem durchgeführt
werden. Also warum so lange warten bis das Kindchen in den Brunnen gefallen
ist?
Was häufig auch vernachlässigt bzw. unterlassen wird, ist die “Ruhepause”
des Brenners nach der Betankung. 1-2 Stunden nach der Betankung sollte die
Anlage ausgeschaltet bleiben damit die Schwebeteilchen und der aufgewirbelte
Schlamm genügend Zeit hat sich wieder abzulagern und nicht angesaugt wird.
Wer darf Heizöllager aufstellen und Anlagen verändern?
§ 19l WHG Fachbetriebe
(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 dürfen nur von
Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt
und gereinigt werden; § 19i Abs. 1 bleibt unberührt. Die Länder können
Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen.
(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer
über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal
verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 19g Abs. 3
gewährleistet wird, und berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich
anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen
Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation
abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung einschließt.
Nichtsachkundige dürfen keinerlei
Eingriffe und Änderungen an solchen Anlagen vornehmen. Tritt durch
eine Missachtung dieser Vorschrift ein Umweltschaden auf, zieht dies eine
empfindliche Strafe nach sich. Vor allem ist hierbei keinerlei Rückendeckung
durch irgendwelche Versicherungen zu erwarten!
Auch der Betreiber hat Pflichten!
§ 19i Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung,
Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2
Fachbetriebe nach § 19l zu beauftragen, wenn er selbst nicht die
Voraussetzungen des § 19l Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche
Einrichtung ist, die über eine dem § 19l Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige
Überwachung verfügt.
(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit
und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu
überwachen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß der
Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 19l
abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder
nicht über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus nach Maßgabe
des Landesrechts Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf den
ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar:
vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung
spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und
Quellenschutzgebieten, spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten
Überprüfung,
vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten
Anlage,
wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet
wird,
wenn die Anlage stillgelegt wird.
Einige Anlagen unterliegen einer ständen/regelmäßigen Kontrollpflicht der
der Betreiber der Anlage nachzukommen hat und zugelassene
Fachbetriebe dafür zu beauftragen hat.
Hierbei gibt es jedoch unterschiedliche Regelungen je nach Bundesland!