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EnEV

Einzuhaltende Grenzwerte von Bauteilen

Die EnEV sieht für verschiedene Bauteile bestimmte Grenzwerte vor; diese beziehen sich auf Neu- sowie auf Altbauten.

Bei Neubauten müssen die Werte eingehalten werden, der Aufbau kann jedoch auch verbessert durchgeführt und ausgeführt werden.

Fakt ist nun mal das ein geringerer U-Wert zur Energie-Einsparung beiträgt. Jedoch sollte diese Ausführung in einem angemessenem Verhältnis stehen, nicht das die Materialkosten so hoch angesetzt werden müssen das sie sich auf die eingesparte Energie bezogen niemals bezahlt machen.

Um das Energiesparen, was bei den momentanen Energiekosten hoch im Kurs steht, attraktiver zu gestallten gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten und Förderprogrammen mit zinsgünstigen Darlehen und Zuschüssen.

Oftmals werden diese Angebote mangels richtiger Beratung nicht angenommen und genutzt.

Auch für Veränderungen von Bauteilen bei Altbauten gibt es Förderprogramme die einen entgegenkommen und einem beim Energiesparen unterstützen.

Werden Bauteile von Altbauten über 20% saniert und geändert müssen ebenfalls die angegebenen U-Werte der EnEV eingehalten und umgesetzt werde.

Aber auch Anbauten die mehr als 30m³ umfassen muss bei der Ausführung die EnEV berücksichtigt werden, denn diese Erweiterungen werden wie ein Neubau behandelt.

 

Werden Bauteile verändert, sehen die nach EnEV zu erfüllende Werte wie folgt aus

Bauteil

U-Wert

[W/m²K]

Notwendige Dämmstärke*

[ca. cm]

Fenster

Erneuerung o. Glasaustausch

 

UF 1,7

 

-

Dachschrägen oder Dachboden

Dacherneuerung, Dachdeckung, Ausbau und Umbau von Dachgeschossen

Flachdach

Sanierung oder Umbau

 

UD 0,3

 

 

 

 UD 0,25

 

 10-12

 

 

 

14-16

Wand (Außendämmung)

Einbau von Dämmschichten, Anbringung von Bekleidungen

 

 

UAW 0,35

 

8-10

Wand (Innendämmung)

Erneuerung, Einbau, Innendämmung

 

UAW 0,45

 

5-6

Kellerdecke/-Wand (Außendämmung) gegen unbeheizte Räume oder Erdreich

 

UG 0,4

 

6-8

Kellerdecke/-Wand (Innendämmung)

Neuer Fußbodenaufbau

 

UG 0,5

 

5-6

* Die Dämmstärke ist abhängig von dem U-Wert des verwendeten Dämmmaterials

Wird das Gebäude um mehr als 40% modernisiert, sind die in der Tabelle aufgeführten Werte einzuhalten. Fällt sie jedoch geringer aus, können einzelne Werte unterschritten werden; auch wenn diese Varianten nicht als anstrebendwert anzusehen und zu handhaben ist.

Wird ein Bauteil erneuert, sollte man sich nicht die Frage stellen welcher Aufbau richtig wäre, sondern an erster Stelle sollte die Erfüllung der EnEV stehen. Danach kann immer noch entschieden werden was und wie es in Frage kommt.

Nachrüstungspflichten

Für bestehende Gebäude und Anlagen wurde eine Nachrüstungspflicht auf die Dauer einer Übergangspflicht von 5 Jahren eingeführt.

Diese bezieht sich auf:

Nicht begehbare aber zugängliche, ungedämmte Geschossdecken müssen einen U-Wert < 0,3 W/m²K einhalten

Heizkessel die vor 1978 eingebaut wurden und kein Brenner nachgerüstet wurde sind außer Betrieb zu nehmen und zu erneuern

Alle frei zugängliche wärmeverteilende und /-führende Anlagenteile und Armaturen müssen nach EnEV gedämmt werden

Allgemein gilt eine einzuhaltende Frist bis zum 31.12.2006

 

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